Kategoriearchiv für ‘Allgemein’

Wohnsitz: Steuervorteile für Zweitwohnung nutzbar?von Ulrike Cristina

Da steuerlich im Süden Europas Vorteile winken, stellt sich mancher Käufer einer Ferienimmobilie die Frage: Kann man seinen Wohnsitz in Deutschland behalten und in Italien einen Zweitwohnsitz anmelden? Dazu gibt es Regeln im Wegzugsland, im Zuzugsland und der EU. Es gilt die drei-Monats-Regel: wenn man sich länger als drei Monate am Stück in einem EU-Land aufhält, dann hat man dort grundsätzlich seinen Lebensmittelpunkt und an dem soll man auch seinen Hauptwohnsitz haben. Dort sind für den EU-Bürger Rechte, aber auch Pflichten, gebündelt (z.B. Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung, Kindergeld, Steuerpflicht, Wahlrecht). Die Gemeinden benötigen die Daten der am Ort Lebenden, um die Versorgung zu planen (z.B. wie viele Ämter, Ärzte, Schulen, Kindergärten, Pflegeheime…). Seit 2013 regelt das Bundesmeldegesetz die Meldepflicht: wer zu- oder fortzieht, muss dies innerhalb von 14 Tagen der Meldebehörde anzeigen. Die deutschen Meldebehörden sind untereinander verbunden. Wer eine Meldung unterlässt, dem droht eine Ordnungsstrafe von bis €1.000,00. Neben der Hauptwohnung kann der Bürger in Deutschland beliebig viele Nebenwohnungen anmelden, daher kommt der Begriff des „Zweitwohnsitzes“. Aber auch für die Nebenwohnungen gilt die An- und Abmeldepflicht, und nur die Hauptwohnung ist als Lebens- und Interessenmittelpunkt sichere Zustelladresse.

Wer ins Ausland verzieht, sich nicht abmeldet, und gleichzeitig sich im Ausland wieder anmeldet, den erfasst eine deutsche Kontrolle nicht, da es keine länderübergreifenden Informationen unter den europäischen Meldebehörden gibt. Erst wenn Behördenschreiben von der deutschen Adresse ungeöffnet zurückkehren, wird die deutsche Behörde aktiv und es kann zu einer Zwangsabmeldung mit Bußgeld kommen. Umziehen ins Ausland ist ohne Abmelden möglich, aber ordnungswidrig.

Eine Anmeldung des Wohnsitzes (residenza) in der italienischen Wahlgemeinde erfordert eine Wohnung, Einkommen und Krankenversicherung bzw. eine sozialversicherungspflichtige Arbeitsstelle in Italien. Der Zugezogene erhält einen italienischen Personalausweis, profitiert von Steuervorteilen bei Erwerb von Immobilien (prima casa), preiswerteren Tarifen bei Strom und Gas u.v.m., aber die italienischen Gemeinden kontrollieren durch das Ordnungsamt (vigile), ob sich der neu Gemeldete auch an der entsprechenden Adresse aufhält (mindestens: Briefkasten, Klingelschild). Zu beachten: In Italien gibt es keinen „Zweitwohnsitz“, die residenza ist vergleichbar mit der Hauptwohnung nach dem deutschen Meldegesetz. Auch an die residenza sind nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten geknüpft. Insbesondere die Steuerpflichten stehen im Fokus und können durch die Behörden über die Steuernummer (codice fiscale) kontrolliert werden. Die Italiener sind zudem strenger, was die Bußen betrifft: Die residenza muss mit dem gewöhnlichen tatsächlichen Aufenthalt (dimora abituale) übereinstimmen. Stimmt das nicht, begeht man die Straftat der Urkundenfälschung (falso in atto pubblico). Zudem kann es zu Bussen und Zwangsabmeldung kommen.

Ob sich der rechtswidrige Spagat zwischen den Meldesystemen lohnt, ist also zweifelhaft. Es verlangt größte Aufmerksamkeit an beiden Adressen, um keine Bußgelder zu riskieren und wenn es schief geht, in Italien wegen Urkundenfälschung und Steuerhinterziehung belangt zu werden. Da ist das Ab-, Um- und wieder Anmelden einfacher und in beiden Ländern zudem kostenlos.

Deutsche Autos in Italien: teurer Freundschaftsdienstvon Ulrike Cristina

„Kannst du mir mal eben dein Auto leihen?“ das ist sicherlich keine ungewöhnliche Frage, aber kann in Italien Ausgangspunkt für eine Menge Ärger werden. Wer ist nicht bereit, sein Auto im Urlaub an Freunde und Bekannte zu geben, um Besorgungen zu erledigen oder wenn man selbst zu viel Alkohol getrunken hat? Sitzt aber ein Bürger mit Wohnsitz in Italien am Steuer eines in Deutschland zugelassenen Autos, ist das eine gefährliche Mischung.

Das unter Innenminister Salvini 2018 eingeführte „Sicherheitsdekret“ hatte unmittelbare Auswirkungen auf das Straßenverkehrsgesetz, das in Art. 93 Abs. 1 b seitdem festlegt, dass es für einen Bürger, der länger als 60 Tage in Italien seinen Wohnsitz gemeldet hat, verboten ist, mit einem Fahrzeug mit ausländischer Zulassung zu fahren. Ausdrückliche Ausnahmen gibt es nur für Leasingfahrzeuge oder solche, die von einem ausländischen Arbeitgeber, der selbst keinen Sitz in Italien hat, überlassen wurden. Das ist bei Freundschaftsdiensten natürlich regelmäßig nicht der Fall.

Wird der Verstoß bei einer Polizeikontrolle entdeckt, ist das ein teurer Spaß: Geldbußen zwischen €712 (reduziert auf €498 bei sofortiger Zahlung) und € 2.848, eine Beschlagnahme des Autos mit Einziehung des Fahrzeugscheins und seine Stilllegung zur Ausfuhr in das Heimatland… oder aber die Verpflichtung zur Zulassung des Fahrzeugs auf den in Italien wohnhaften Fahrer innerhalb von 180 Tagen.

An den Strafen erkennt man, dass durch das „Sicherheitsdekret“ eigentlich nicht der reine Freundschaftsdienst bestraft werden sollte, sondern das systematische Nutzen eines im Ausland zugelassenen Autos durch in Italien wohnhaft gemeldete Personen, was wegen der hohen Kfz-Steuern und Versicherungen in Italien vor allem bei zugezogenen Ausländern nicht selten vorkam. Diese unterließen die Ummeldung des mitgebrachten Fahrzeugs oder suchten eine im Ausland weiterhin wohnhafte Person als Halter. Das hatte zudem den Sympathischen Nebeneffekt, dass Knöllchen nur selten bezahlt wurden.

Doch die Polizei macht keinen Unterschied, ob es um eine längerfristige, systematische oder mehr zufällige Nutzung geht. Bei Stilllegung des Fahrzeugs werden der Fahrzeugschein und die ausländischen Nummernschilder an die ausstellende Behörde gesandt. Der deutsche Halter des Autos muss sich dann mit seinem Straßenverkehrsamt in Verbindung setzen, die ob der Zusendung meistens ziemlich erstaunt sein werden. Dann muss er nach Zahlung der Buße sein Auto nach Hause transportieren.

Ein wirklich teurer Spaß für einen Freundschaftsdienst!

 

 

Fallstricke durch unsichtbare Zollgrenzen zur Schweizvon Ulrike Cristina

Früher standen an allen Grenzübergängen deutlich sichtbare Schlagbäume oder Grenzhäuschen oder -anlagen, so dass man nicht versehentlich ins Ausland geraten konnte. Jetzt ist im Rahmen des Schengener Abkommens die Freizügigkeit in Europa komplett und grenzenlos. Da fällt dem Autofahrer ein Grenzübertritt manchmal nur noch an der anderen Farbe der Autobahnschilder auf… Auch wenn man die Grenze nicht sehen kann, so heißt es nicht, dass es keine unsichtbaren Zollgrenzen gibt, so z.B. zwischen EU und dem Nicht-EU Ausland wie der Schweiz. Obwohl diese 2004 dem Schengener Abkommen beigetreten ist und deshalb meist unbesetzte Grenzstationen die Straßen säumen, gelten dennoch die Vorgaben des EU-Zollkodex bei jeder Grenzüberquerung.

Natürlich werden die Wenigsten sich ernsthaft mit dem Schmuggel von Waren beschäftigen, aber das Vertrackte ist, dass es für einen Verstoß nicht auf den Willen ankommt, etwas ohne Zollabgaben ein- oder auszuführen. Es reicht das Überqueren der Grenze mit einer Ware. Der Begriff ist ganz weit zu fassen: Dazu zählt die in Zürich gekaufte Armbanduhr oder auch das private Auto oder das Segelboot.

Der Fall wird für die Zollbeamten zum Fall, wenn man nach dem Einkaufstripp in die Schweiz bei einer Kontrolle bei Einreise in die EU nicht nachweisen kann, dass die Rolex in Deutschland erworben wurde und man sie nur in Basel spazieren geführt hat, denn dann werden Einfuhrabgaben fällig. Auch bei Reisen mit dem Pkw gibt es genaue Regeln. Hier ist die Herkunft der Ware auf vier Rädern wegen des Kennzeichens und der Zulassung zwar ganz eindeutig, aber es kommt zolltechnisch auf den Fahrer an. Ein Auto mit deutschem Kennzeichen und einem Fahrer, der in Deutschland ansässig ist, ist für das Reisen in das Alpenland kein Problem, der Zollexperte spricht von einer vorübergehenden Verwendung, die für 24 Monate zollfrei ist. Wie der Begriff sagt, geht der Zoll davon aus, dass das deutsche Auto nach einer Reise mit seinem Fahrer nach Hause zurückkehrt. Sollte aber der in Schweiz ansässige Freund das Auto freundlicher Weise zurückfahren, handelt es sich plötzlich um eine Wareneinfuhr, die zollpflichtig ist. Umgekehrt gilt dies auch für Autos mit schweizerischem Kennzeichen und einem in der EU-ansässigen Bürger am Steuer, die Fahrt über die Grenze wird zur zollpflichtigen Wareneinfuhr. Nicht nur zu Land, auch auf dem Wasser, wo die Grenzmarkierungen noch weniger warnen können, gilt dasselbe Prinzip: Egal ob Bodensee oder Lago Maggiore oder Luganer See, hier darf zolltechnisch nur der EU-Bürger mit seinem in der EU zugelassenen Boot oder der Schweizer mit seinem in der Schweiz zugelassenen Boot vorübergehende Ausflüge ins andere Zollgebiet machen.

Ein Zuwiderhandeln kann bei Kontrolle durch die Zollbehörden teuer werden. Das Boot als nicht verzollte Ware wird beschlagnahmt, die Zollgebühren und eine Strafzahlung werden fällig. Das kann den schönsten Urlaub verderben. Und es kommt noch schlimmer, wenn das in der Schweiz zugelassene Boot monatelang an der Boje vor dem italienischen Ferienhaus dümpelt, denn die italienische Zollbehörde wird die illegal eingeschmuggelte Ware dem verdutzten Schiffseigener entziehen. Für das Boot gelten dann dieselben rigiden Regeln wie für das Päckchen Drogen. Ein schwacher Trost: Im Gegensatz zu den illegalen Betäubungsmitteln kann der Schiffseigner nach Erledigung der Zollformalitäten sein Boot vom italienischen Zoll zurückkaufen.

Gibt es in Italien ein Grundbuch?von Ulrike Cristina

Wer sich im Land, wo die Zitronen blühen, ein Ferienhaus oder aber eine feste Bleibe kaufen will, der ist gut beraten, sich vor der Investition über die anzuwendenden Regeln zu erkundigen. Damit man nicht Protagonist in einer der Schauergeschichten wird, die kursieren, sollte man nicht davon ausgehen, dass der Kauf einer Immobilie genauso wie zuhause funktioniert. Gerade bei unbeweglichen Gütern, sind die Regeln vor Ort die entscheidenden.

Eine wichtige Frage ist also, ob es in Italien auch ein öffentliches Grundbuch gibt, das alle Rechte und Belastungen der Immobile bequem in Tabellenform nebeneinander aufführt. Nein, ein solches Ordnungsprinzip hat allein die Region Südtirol, die einen Sonderstatus genießt und schon aus historischen Gründen eng mit Österreich verbunden ist. Und in allen anderen 19 Regionen, herrscht da das Chaos?

Was die Rechte an Immobilien betrifft, sicher nicht. Hier sind die Regionen dem französischen Registersystem gefolgt, das durch Napoleon im 19. Jahrhundert eingeführt wurde, um die Erfassung von Gebieten für die lukrative Grundsteuer zu garantieren. Während das Grundbuch Folien mit Tabellen hat, sammelt das italienische Liegenschaftsregister (registro immobiliare oder conservatoria) jeder Region die beglaubigten oder öffentlichen Urkunden oder auch Urteile als Rechtstitel für alle Rechte und Pflichten, die mit einem Grundstück oder einem Gebäude zusammenhängen. Das Liegenschaftsregister sammelt chronologisch nach Berechtigten, veröffentlicht und ist öffentlich. Die Urkunden, die hier zu finden sind, stellen die gültige Rechtslage an der jeweiligen Immobilie dar. Wer also ein Haus verkaufen möchte, muss seine Berechtigung mit dieser Urkunde nachweisen.

Und Achtung: Ein Auszug aus dem Katasteramt (sog. Visura) ist nicht dasselbe wie die o.g. Herkunftsurkunde. Auch wenn der Auszug über eine Immobilie sich auf die Urkunde bezieht – und im besten Fall mit den Angaben übereinstimmt – sind die Informationen, die in dieser Tabelle zu finden sind, kein Beweis für das Bestehen eines Rechtes. Die Deutschen kennen das Katasteramt als Vermessungsamt (auch dafür war Napoleon der Verursacher). In Italien ist das Katasteramt dem Finanzministerium unterstellt und dient zur Erfassung der technischen Besteuerungsgrundlagen. Dort findet sich u.a. die vom Katasteramt geschätzte Oberfläche und der Fiskalwert (valore catastale), der Grundlage für alle Steuerzahlungen im Zusammenhang mit der Immobilie ist. Natürlich werden auch Berechtigte angegeben, aber diese Angabe ist „ohne Gewähr“, nur die Herkunftsurkunde kann Sicherheit bieten.

Im Gegensatz zum deutschen Katasteramt werden die Vermessungen nicht von Amts wegen vorgenommen, sondern können durch privat beauftragte Techniker erfolgen. Hier kann es dann zu Diskrepanzen zwischen dem eingetragenen und dem effektiven Zustand der Immobilien kommen, die durch den Verkäufer zu klären sind, bevor es dann wieder vor dem Notar zur nächsten Beurkundung über einen Verkauf kommt. Also besser nicht verwechseln: der italienische Katasterauszug ist kein Grundbuchauszug und nur die notarielle Herkunftsurkunde macht rechtssichere Angaben.

Teure Urlaubsfotos aus italienischen Stadtzentrenvon Ulrike Cristina

Der Kurztrip nach Italien mit den so beliebten Städtetouren hat für manchen deutschen Autofahrer ein unschönes Nachspiel, wenn auch erst nach Jahren: seit geraumer Zeit schützen die italienischen Städte und Gemeinden die historischen Ortskerne mit einer Sperrzone für den Durchgangsverkehr, sogenannte ZTL (zona di traffico limitato). Das Problem: als ortsunkundiger Fahrer folgt man im Zweifel den Angaben des Beifahrers oder des Navis und gerät, ohne es zu merken, in diese Zonen. Diese sind natürlich mit Schildern gekennzeichnet – aber wer kann aus dem fahrenden Auto in einer unbekannten Stadt und dem entsprechenden Schilderwald auf Italienisch ausmachen, dass es sich hier um einen teuren Verkehrsverstoß handelt (Art. 7 Absatz 9 und 14 italienisches Straßenverkehrsgesetz)? Das Gesetz ist zudem extra so angelegt, dass jeder Verstoß einzeln geahndet werden kann. Wer also an einem einzigen Tag auf Parkplatzsuche unwissend mehrmals in die Zone hinein und wieder hinausfährt, kann für jede Passage belangt werden.

Zum Beweis des Verstoßes wird der Übeltäter geblitzt und zwar, wie in Italien üblich, von hinten – so dass es auch nicht sofort auffällt. Erst wenn man den Urlaub schon wieder vergessen hat liegt nach Jahren plötzlich das Schreiben einer Kölner Beitreibungsgesellschaft im Briefkasten und es wird ärgerlich. Die Kölner werden für die italienische Beitreibungsgesellschaft tätig, die wiederum durch die überforderten Gemeinden beauftragt war, das Bußgeld einzuziehen.

Leider nehmen es die privaten Beitreibungsgesellschaften mit den gesetzlichen Grundlagen nicht ganz genau. Es wird gemahnt und gedroht, damit der Autofahrer die relativ geringen Beträge ohne groß nachzuforschen auch zahlt. Das kann aber ein Fehler sein, zumal, wenn seit dem Verstoß viel Zeit vergangen ist: das italienische Straßenverkehrsgesetz schützt den ausländischen Halter, indem es eine Frist für die Zustellung von Bußgeldbescheiden innerhalb eines Jahres nach dem Verstoß festlegt. Hat die Gemeinde als Rechtsinhaberin und zuständige Behörde diese Zustellung verpasst und auch die privaten Beitreiber können diese nicht nachweisen, ist das Knöllchen verfallen.

Ähnliches gilt auch für angeblich nicht bezahlte Autobahngebühren: hier handelt es sich im Gegensatz zum Ignorieren der Sperrzone nicht um einen Verkehrsverstoß (auch wenn das deutsche Anschreiben ganz so klingt), sondern um eine Nichterfüllung des Mautvertrages. Im Gegensatz zum Verkehrsverstoß, der nach italienischem Recht im Zweifel immer am Halter hängen bleibt, muss die Autobahngesellschaft dafür aber nachweisen, wer der säumige Vertragspartner war. Das gelingt jedoch nicht, wenn man nur ein Beweisfoto vom Hinterteil des Autos hat.

Eins ist sicher nicht zu fürchten: Italien führt keine Listen mit säumigen ausländischen Maut- oder Knöllchenzahlern, und eine Einreise ins Bel Paese ist durch solche Verstöße sicher nicht gefährdet.

2018: Umsatzsteuer in Italien steigt auf Rekordhochvon Ulrike Cristina

Der eigentlich vorprogammierte allgemeine Aufschrei blieb in der Öffentlichkeit in Italien bisher aus. Das neue Gesetzesdekret Nr. 95 mit „Korrekturmassnahmen“ und u.a. „Dringenden Bestimmungen im Bereich des Finanzwesens“ wurde am 24. April 2017 veröffentlicht, und ist damit in Kraft getreten. Es enthält einige üble Überraschungen, wenn diese wie vorgesehen bis 23. Juni 2017 als endgültiges Gesetz verabschiedet und damit bestandskräftig werden, was nach dem üblichen Verfahrensablauf in den Hallen des römischen Parlaments wie immer wahrscheinlich ist.

Ab 1. Januar 2018 steigt der allgemeine Umsatzsteuersatz für Waren und Dienstleistungen in Italien von 22% auf 25%, im Jahr 2019 sogar auf 25,4%. Die letzte Erhöhung um einen Prozentpunkt hatten die Bürger erst im Oktober 2013 zu verdauen. Wenig tröstlich ist für die italienischen Geschäftsleute, die seit 2008 wie bekannt mit einer lahmen Konjunktur kämpfen, dass im fernen Jahr 2020 der Satz auf 24,9% absinkt – um dann 2021 wieder auf 25% zu steigen. Abgesehen von dem „Mehrwert“, der dann also gut ein Viertel vieler Wirtschaftleistungen umfasst, ist dieses programmierte Hin und Her bei den künftigen Rechnungsstellungen für Unternehmer und Verbraucher gleichermassen unübersichtlich und eine Garantie dafür, dass tausende Korrektur- und Strafbescheide durch die italienischen Finanzämter erlassen werden müssen, um den vermeintlichen vorsätzlichen Steuerhinterziehern Herr zu werden. Auch die Vorsatztäter wird es selbstverständlich weiter geben. Sie haben jetzt ein weiteres unschlagbares Argument für die Arbeit ohne lästige Steuerlast, da eine wirklich erheblich gewordene Summe eine Rolle spielen wird. Wenn man diese Massnahmen im Zusammenhang mit anderen letzten Entscheidungen der italienischen Regierung in Steuersachen sieht, könnte man als Laie auf die Idee kommen, die Schwarzarbeit soll als Ventil der krankenden Wirtschaft dienen, um wenigstens die Aktivitäten und Umsätze als solche im Lande anzukurbeln. Erst vor einigen Wochen wurde die gesetzliche Regelung für geringfügig Tätige, die mit einer Art von Gutschein mit Sozialabgabenpauschale bezahlt werden konnten, wenn die Gesamtstunden im Monat dem Limit entsprachen, ersatzlos gestrichen. Heißt das also mit Vollgas zurück zum unregulierten Schwarzmarkt der Waren- und Dienstleistungen? Dagegen sollen die ausgeweiteten Pflichten des „Split Payments“ wirken, also die Überbürdung der Pflicht zum unmittelbaren Abführen der Umsatzsteuer auf den Leistungsempfänger im B2B und öffentlichen Bereich. Aber der Private steht in Italien sicher auch in Zukunft wieder vor der Qual der Wahl: „Mit“ oder „Ohne“, wenn er die Kosten nicht steuerlich geltend machen kann. Das gilt auch für den Bereich der niedrigeren Umsatzsteuersätze für Renovierungs- und Wartungsarbeiten der Baubranche: hier steigt die Umsatzsteuer von 10% auf 11,5% in 2018 bis dann auf 13% in 2020.

Italiens Fiskus spart: keine Karten für das Auslandvon Ulrike Cristina

Lange bevor sich der deutsche Fiskus über die Vorteile einer zentralen Identifikationsnummer Gedanken gemacht hat, gab es diese bereits in Italien: die Codice Fiscale. Seit 1973 erfasst so der italienische Staat in einer zentralen Steuerkartei alle seine potentiellen Steuerschuldner. Von Geburt an werden alle Personen kodifiziert, um eine „effizientere Steuererfassung“, also Kontrolle zu erhalten.
Mit dem staatlichen Computerprogramm „Serpico“ gelingt die Kontrolle durch die italienische Steuerfahndung inzwischen bis ins Detail, da die Daten der Steuerschuldner telematisch erfasst und dank der omnipräsenten Steuernummer zentral registriert und verknüpft werden. Inzwischen wurde die Steuernummer mit der gesetzlichen Krankenkasse verknüpft, so dass die Karte gleichzeitig als Patientenausweis dient.
Sichtbar und kontrollierbar werden auf Knopfdruck Steuererklärungen der letzten fünf Jahre, Konten, Arztrechnungen und Medikamente, Telefon-, Strom-, Wasser-, und Gasrechnungen, Autos, Immobilien, anhängige Verfahren u.a. – es reicht, dass der Fahnder die Steuernummer des Schuldners eingibt.
Die Verpflichtung zur Vorlage der Steuernummer gilt nicht nur für die Italiener, sondern für jeden, der auf italienischem Territorium ein Rechtsgeschäft abschließen will, das ja in irgendeiner Form immer fiskalische Auswirkungen hat. Auf Antrag bei den Finanzbehörden oder auch über die italienischen Konsulate im Ausland wird die Steuernummer an jeden vergeben. Sie setzt sich aus den Konsonanten des Nach- und der Vornamen, dem Geburtsdatum und einem Code für den Geburtsort zusammen. Juristische Personen erhalten einen Nummerncode.
Als Grundlage für den Antrag hat der Ausländer ein aktuell gültiges Ausweisdokument vorzulegen und schon ist er Teil der Erfassung. Auch wenn sich das sehr nach George Orwells „Big Brother“ anhören sollte, die Einheimischen kann das nicht schrecken, sie sind daran sei über 40 Jahren gewöhnt. Zudem soll das zentrale Erfassungssystem doch auch mafiöse Verknüpfungen aufdecken und Steuerhinterziehern keine Chance lassen. Das führt auch dazu, dass der Italiener auch an der Grenze bei Einreise in seine Heimat kurz gescannt werden kann: entspricht das auf ihn angemeldete Auto eigentlich seiner Einkommenslage?
Für die Ausländer, die Immobilien in Italien erwerben, gibt es vor der Erfassung kein Entrinnen, zumindest für alle im Bel Paese getätigten Geschäfte. Bis Anfang 2017 lieferte der italienische Fiskus mit dem obligatorischen Steuercode auch die praktische grün-weiße Plastikkarte im EC-Kartenformat. Während heute eine solche von jedem Supermarkt dem Kunden aufgedrängt wird, hat sich die Regierung zum Sparen entschlossen. Für Ausländer gibt es seit diesem Jahr keine Karte mehr, nur das Din-A4-Blatt mit der Zuweisung selbst. Auch wenn nicht absehbar ist, wie viele Kosten durch diese Entscheidung reduziert werden können, irgendwo muss man eben mit dem Sparen beginnen.

Kampf gegen Filesharing: Urheberrechte vs. Familienschutzvon Ulrike Cristina

Das Thema „Filesharing“ erhitzt viele Gemüter, denn fast jeder Internetanschlussinhaber kann in die unangenehme Lage kommen, plötzlich als gemeiner Rechtsbrecher angegangen zu werden. Im Namen des Urheberrechtsschutzes von Film- und Medienvertreibern lebt eine ganze Branche von Rechtsanwälten gut davon, nachdrückliche Abmahnungen, Kosten- und Schadenersatzforderungen an die vornehmlich privaten Inhaber der Anschlüsse zu senden, die anderen im Internet angeblich unerlaubt geschützte Werke zur Verfügung gestellt haben.
Nach dem ersten Schock über das Abmahnschreiben, stellen sich dem angeblichen Schurken und Empfänger sofort einige Fragen: wieso soll ich etwas anderen zur Verfügung stellen, wenn ich nur mir einen Film runterlade? Es wird mir persönlich doch durch verschiedene Portale ganz problemlos angeboten! Oder: Wieso soll ich mich verpflichten, etwas zu unterlassen, das ich nicht gemacht habe? Die Antworten können echtes Geld wert sein, denn die geforderten Abmahngebühren und Schadenersatzforderungen liegen zwischen im Schnitt €500 und €1000, zudem wird unmissverständlich mit Klage und weiteren Forderungen gedroht.
Die Welle der Abmahnklagen erreichte durch das Urteil des BGH aus Oktober 2016 einen nachhaltigen Dämpfer. Galt bis dahin für den Anschlussinhaber eher das Motto „mitgehangen, mitgefangen“, wurden die Anspruchsteller auf ihre Beweispflicht nach Urhebergesetz verwiesen: Keine Haftung ohne eindeutiges Verschulden durch den Anschlussinhaber. Für die kriminalistische Frage des „Wer war’s?“ muss der Anschlussinhaber zwar seiner „sekundären Darlegungslast“ genügen, einer Prozesspflicht, die die Abmahner als das für sie günstige „Verpetzen mit Ausforschungspflicht“ auslegten. Der BGH schränkte ein, es bestehe 1) keine generelle Vermutung, dass der Inhaber des Anschlusses auch der Täter sein muss und 2) genüge es, wenn er die Mitbenutzer benenne, eine Täterermittlung oder Computerdurchsuchung sei nicht seine Pflicht. Gegen Eingriffe dieser Art sei seine Familie durch die Grundrechtscharta und das Grundgesetz geschützt.
Der konkrete Verweis auf familiäre Mitnutzer des Internetanschlusses ist danach eine sichere Methode, sich die Abmahner vom Hals zu halten. Doch damit konnten sich die Urheberrechtsinhaber und professionalen Mahner natürlich nicht zufrieden geben. Über das LG München kommt jetzt wieder Schwung in die Debatte, denn die Richter legten dem EuGH die Frage vor, ob eine solche Handhabung des urheberrechtlichen Anspruchs auf Schadenersatz eine „wirksame und abschreckende Sanktion“ bei Urheberrechtsverletzungen im Wege des Filesharing darstellt, denn diese fordere dagegen das europäische Recht von den Mitgliedstaaten (Richtlinien 2001/29/EG und 2004/48/EG).
Einer Verfolgungspflicht der Bösewichte ist natürlich grundsätzlich zuzustimmen, aber warum geht man die Problematik nicht an der Wurzel des Übels an und geht endlich gegen die illegalen Filesharing Plattformen selbst vor? Für den Verbraucher wäre das echter Rechtsschutz – für die Abmahnindustrie dagegen ein Desaster.

Brexit: Was wird aus der deutsch-englischen „Limited“?von Ulrike Cristina

Die „Brexit-Entscheidung“ unserer Nachbarn steckt allen noch in den Knochen und jeden Tag tun sich neue Fragen auf, die solange nicht sicher beantwortet werden können, wie der Austrittsvertrag Großbritanniens aus der EU nicht abschließend verhandelt wurde.
Ein Aspekt bezieht sich auf die englische Variante der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der Private Company Limited by Shares (Ltd.), die sich vor ca. 10 Jahren auch in Deutschland großer Beliebtheit erfreute. Der EuGH hatte sich im Rahmen der Niederlassungsfreiheit festgelegt, so dass auch deutsche Registergerichte diese Ableger der englischen Mini-GmbHs mit deutschem Inhaber eintragen mussten, wodurch die Rechtsfähigkeit auch hierzulande gewahrt wurde. In Deutschland tritt die Zweigniederlassung auf, erkennbar an dem Kürzel „Ltd.“ Auch für kleinere Handwerksbetriebe und Dienstleister schien es damals attraktiv, eine englische Ltd. für die Berufsausübung zu gründen: In England sicher registriert und in Deutschland tätig. Statt des persönlich verantwortlichen Einzelkaufmannes haftete die in London oder Birmingham in einem Briefkasten beheimatete Gesellschaft, die im Gegensatz zu damaligen deutschen Gesetzen, mit wenig Grundkapital von nur 1 Pfund und ohne Notareinsatz ins Leben gerufen werden konnte.
Aber jetzt fragen sich die Gelehrten natürlich: Was wird aus den „deutschen Limiteds“ mit ihren abhängigen Zweigniederlassungen, wenn Großbritannien nicht mehr an die Rechtsprechung des EuGH und die Niederlassungsfreiheit gebunden ist und dadurch eine gegenseitige Anerkennung der auf dem Markt tätigen Gesellschaften nicht mehr verlangt werden kann? Fehlt die Anerkennung der Gesellschaft am Hauptsitz, stirbt die Zweigniederlassung oder spaltet sie sich in zwei Teile?
Statt fantasievoll zu spekulieren, braucht der deutsche Unternehmer mit formalem Sitz in Großbritannien für jeden Fall seine Exit-Strategie, denn schon heute kann man mit den vorhandenen rechtlichen Instrumenten Lösungen für die Zukunft erarbeiten, die von Sitzverlegung mit Umwandlung über Verschmelzung mit deutschen Gesellschaften zu Neugründungen geht. Wichtig ist vor allem, das Problembewusstsein des Unternehmers zu wecken, der von Großbritannien aus hier deutsche Zweigstellen unterhält. Denn jede Lösung funktioniert wunderbar, solange es nicht zum Haftungsfall kommt. Wenn dieser bei unsicherer Rechtslage einträte, könnte dann doch wieder der Gesellschafter persönlich haften, denn mit seiner Zweigniederlassung würde er in Deutschland wieder wie ein Kaufmann behandelt und das sollte ja gerade ausgeschlossen werden.
Aufgewacht durch den Ansturm der deutschen Unternehmer auf die englische Ltd. hat der deutsche Gesetzgeber 2008 eine vergleichbare Gesellschaftsform auf dem Markt gebracht: die „UG (haftungsbeschränkt)“ – die Unternehmergesellschaft, die ebenfalls mit nur 1 Euro Gesellschaftskapital starten kann. Diese „Mini-GmbH“ ist besonders für Neugründungen geeignet, die mit wenig Kapital und beginnen und das Haftungsrisiko gering halten möchten. Nach dem kostengünstigen Einstieg und Gründungskosten ab ca. € 500,00 muss die Nachwuchs-GmbH sich aber auch entwickeln, denn es besteht eine Ansparpflicht zur Aufstockung des Kapitals, damit aus ihr einmal eine richtige GmbH werden kann, wenn sie € 25.000,00 erreicht hat.

Schweiz/Italien: Der Zwang zur Gegenseitigkeitvon Ulrike Cristina

Sobald die ersten Sonnenstrahlen im Frühling die norditalienischen Seen in strahlendes Licht hüllen, ist es um viele Gäste aus Nordeuropa geschehen: diese Atmosphäre müssen sie regelmäßig genießen, um der Winterdepression zu entkommen. Am besten geht das natürlich im eigenen Ferienhaus. Da der italienische Immobilienmarkt durch die Finanzkrise seit 2008 auf ausländische Investoren geradezu wartet, gibt es von Wohnungen in Ferienanlagen bis zu historischen Villen in Parkanlagen so gut wie alles zu kaufen. Vor dem Genuss steht wie immer die Arbeit. Eine genaue Prüfung der Hausunterlagen, einschließlich der Baugenehmigungen ist unumgänglich, wenn man später keine böse Überraschung erleben will.
Schweizer Staatsbürger mit Wohnsitz in der Schweiz müssen zudem eine weitere Hürde nehmen: das Wunschobjekt in Italien muss im Rahmen der gesetzlichen Kaufbeschränkungen liegen, also als Feriendomizil darf es eine bestimmte Größe nicht überschreiten. Da sind vor allem die italienischen Notare meistens ziemlich kategorisch: 200 qm Nettowohnfläche mit höchstens 1000 qm dazugehörigem Grund, mehr geht nicht. Aber warum, fragen sich die Schweizer Kaufwilligen häufig, ist das so? Ist daran mal wieder die EU Schuld?
Die Lösung findet sich im Gegenteil erst einmal im Schweizer Gesetz: Das schweizerische Bundesgesetz BewG (Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland) aus dem Jahre 1983 „beschränkt den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland, um die Überfremdung des einheimischen Bodens zu verhindern“ (Art. 1). Ein Kaufvertrag über eine Immobilie an einen Fremden muss durch Kantonale Behörden im Rahmen des jährlichen Kontingents von 1500 Einheiten freigegeben werden.
Warum hat das Schweizer Gesetz dann die Italiener zu interessieren? In den Rechtsprinzipien des Landes findet sich die Regel (Art. 16 Einführungsgesetz zum ZivilG), dass es „dem Ausländer erlaubt ist, die zugewiesenen zivilen Rechte zu beanspruchen unter der Bedingung der Gegenbezüglichkeit und vorbehaltlich spezieller Regeln.“
Mit anderen Worten: Wie du mir, so ich dir. Da der Italiener in der Schweiz nicht frei Immobilien erwerben kann, darf der Schweizer das auch nicht in Italien. Da man nationale Regeln nicht unmittelbar ins Ausland transportieren kann, beschränkt sich die Prüfung der italienischen Notare dann auch in der Regel nur auf die messbaren Grenzen. Die in der Schweiz übliche Ausländerbewilligung, also Prüfung und Genehmigung durch lokale Verwaltungsbehörden, findet nicht statt. Diese Praxis führt in manchen Fällen zu Ungleichbehandlungen, die ja das Gegenseitigkeitsprinzip eigentlich vermeiden wollte. Hier ist es deshalb wichtig, einen aufmerksamen italienischen Notar für die Beurkundung des Eigentumserwerbs zu finden, dem man auch Ausnahmen, die das schweizerische Gesetz kennt, entsprechend nahebringen kann. Bei begründetem Mehrbedarf kann so z.B. der Erwerb der Villa mit Garten in Italien doch noch klappen.

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