Fallstricke durch unsichtbare Zollgrenzen zur Schweiz

Früher standen an allen Grenzübergängen deutlich sichtbare Schlagbäume oder Grenzhäuschen oder -anlagen, so dass man nicht versehentlich ins Ausland geraten konnte. Jetzt ist im Rahmen des Schengener Abkommens die Freizügigkeit in Europa komplett und grenzenlos. Da fällt dem Autofahrer ein Grenzübertritt manchmal nur noch an der anderen Farbe der Autobahnschilder auf… Auch wenn man die Grenze nicht sehen kann, so heißt es nicht, dass es keine unsichtbaren Zollgrenzen gibt, so z.B. zwischen EU und dem Nicht-EU Ausland wie der Schweiz. Obwohl diese 2004 dem Schengener Abkommen beigetreten ist und deshalb meist unbesetzte Grenzstationen die Straßen säumen, gelten dennoch die Vorgaben des EU-Zollkodex bei jeder Grenzüberquerung.

Natürlich werden die Wenigsten sich ernsthaft mit dem Schmuggel von Waren beschäftigen, aber das Vertrackte ist, dass es für einen Verstoß nicht auf den Willen ankommt, etwas ohne Zollabgaben ein- oder auszuführen. Es reicht das Überqueren der Grenze mit einer Ware. Der Begriff ist ganz weit zu fassen: Dazu zählt die in Zürich gekaufte Armbanduhr oder auch das private Auto oder das Segelboot.

Der Fall wird für die Zollbeamten zum Fall, wenn man nach dem Einkaufstripp in die Schweiz bei einer Kontrolle bei Einreise in die EU nicht nachweisen kann, dass die Rolex in Deutschland erworben wurde und man sie nur in Basel spazieren geführt hat, denn dann werden Einfuhrabgaben fällig. Auch bei Reisen mit dem Pkw gibt es genaue Regeln. Hier ist die Herkunft der Ware auf vier Rädern wegen des Kennzeichens und der Zulassung zwar ganz eindeutig, aber es kommt zolltechnisch auf den Fahrer an. Ein Auto mit deutschem Kennzeichen und einem Fahrer, der in Deutschland ansässig ist, ist für das Reisen in das Alpenland kein Problem, der Zollexperte spricht von einer vorübergehenden Verwendung, die für 24 Monate zollfrei ist. Wie der Begriff sagt, geht der Zoll davon aus, dass das deutsche Auto nach einer Reise mit seinem Fahrer nach Hause zurückkehrt. Sollte aber der in Schweiz ansässige Freund das Auto freundlicher Weise zurückfahren, handelt es sich plötzlich um eine Wareneinfuhr, die zollpflichtig ist. Umgekehrt gilt dies auch für Autos mit schweizerischem Kennzeichen und einem in der EU-ansässigen Bürger am Steuer, die Fahrt über die Grenze wird zur zollpflichtigen Wareneinfuhr. Nicht nur zu Land, auch auf dem Wasser, wo die Grenzmarkierungen noch weniger warnen können, gilt dasselbe Prinzip: Egal ob Bodensee oder Lago Maggiore oder Luganer See, hier darf zolltechnisch nur der EU-Bürger mit seinem in der EU zugelassenen Boot oder der Schweizer mit seinem in der Schweiz zugelassenen Boot vorübergehende Ausflüge ins andere Zollgebiet machen.

Ein Zuwiderhandeln kann bei Kontrolle durch die Zollbehörden teuer werden. Das Boot als nicht verzollte Ware wird beschlagnahmt, die Zollgebühren und eine Strafzahlung werden fällig. Das kann den schönsten Urlaub verderben. Und es kommt noch schlimmer, wenn das in der Schweiz zugelassene Boot monatelang an der Boje vor dem italienischen Ferienhaus dümpelt, denn die italienische Zollbehörde wird die illegal eingeschmuggelte Ware dem verdutzten Schiffseigener entziehen. Für das Boot gelten dann dieselben rigiden Regeln wie für das Päckchen Drogen. Ein schwacher Trost: Im Gegensatz zu den illegalen Betäubungsmitteln kann der Schiffseigner nach Erledigung der Zollformalitäten sein Boot vom italienischen Zoll zurückkaufen.