Wohnsitz: Steuervorteile für Zweitwohnung nutzbar?

Da steuerlich im Süden Europas Vorteile winken, stellt sich mancher Käufer einer Ferienimmobilie die Frage: Kann man seinen Wohnsitz in Deutschland behalten und in Italien einen Zweitwohnsitz anmelden? Dazu gibt es Regeln im Wegzugsland, im Zuzugsland und der EU. Es gilt die drei-Monats-Regel: wenn man sich länger als drei Monate am Stück in einem EU-Land aufhält, dann hat man dort grundsätzlich seinen Lebensmittelpunkt und an dem soll man auch seinen Hauptwohnsitz haben. Dort sind für den EU-Bürger Rechte, aber auch Pflichten, gebündelt (z.B. Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung, Kindergeld, Steuerpflicht, Wahlrecht). Die Gemeinden benötigen die Daten der am Ort Lebenden, um die Versorgung zu planen (z.B. wie viele Ämter, Ärzte, Schulen, Kindergärten, Pflegeheime…). Seit 2013 regelt das Bundesmeldegesetz die Meldepflicht: wer zu- oder fortzieht, muss dies innerhalb von 14 Tagen der Meldebehörde anzeigen. Die deutschen Meldebehörden sind untereinander verbunden. Wer eine Meldung unterlässt, dem droht eine Ordnungsstrafe von bis €1.000,00. Neben der Hauptwohnung kann der Bürger in Deutschland beliebig viele Nebenwohnungen anmelden, daher kommt der Begriff des „Zweitwohnsitzes“. Aber auch für die Nebenwohnungen gilt die An- und Abmeldepflicht, und nur die Hauptwohnung ist als Lebens- und Interessenmittelpunkt sichere Zustelladresse.

Wer ins Ausland verzieht, sich nicht abmeldet, und gleichzeitig sich im Ausland wieder anmeldet, den erfasst eine deutsche Kontrolle nicht, da es keine länderübergreifenden Informationen unter den europäischen Meldebehörden gibt. Erst wenn Behördenschreiben von der deutschen Adresse ungeöffnet zurückkehren, wird die deutsche Behörde aktiv und es kann zu einer Zwangsabmeldung mit Bußgeld kommen. Umziehen ins Ausland ist ohne Abmelden möglich, aber ordnungswidrig.

Eine Anmeldung des Wohnsitzes (residenza) in der italienischen Wahlgemeinde erfordert eine Wohnung, Einkommen und Krankenversicherung bzw. eine sozialversicherungspflichtige Arbeitsstelle in Italien. Der Zugezogene erhält einen italienischen Personalausweis, profitiert von Steuervorteilen bei Erwerb von Immobilien (prima casa), preiswerteren Tarifen bei Strom und Gas u.v.m., aber die italienischen Gemeinden kontrollieren durch das Ordnungsamt (vigile), ob sich der neu Gemeldete auch an der entsprechenden Adresse aufhält (mindestens: Briefkasten, Klingelschild). Zu beachten: In Italien gibt es keinen „Zweitwohnsitz“, die residenza ist vergleichbar mit der Hauptwohnung nach dem deutschen Meldegesetz. Auch an die residenza sind nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten geknüpft. Insbesondere die Steuerpflichten stehen im Fokus und können durch die Behörden über die Steuernummer (codice fiscale) kontrolliert werden. Die Italiener sind zudem strenger, was die Bußen betrifft: Die residenza muss mit dem gewöhnlichen tatsächlichen Aufenthalt (dimora abituale) übereinstimmen. Stimmt das nicht, begeht man die Straftat der Urkundenfälschung (falso in atto pubblico). Zudem kann es zu Bussen und Zwangsabmeldung kommen.

Ob sich der rechtswidrige Spagat zwischen den Meldesystemen lohnt, ist also zweifelhaft. Es verlangt größte Aufmerksamkeit an beiden Adressen, um keine Bußgelder zu riskieren und wenn es schief geht, in Italien wegen Urkundenfälschung und Steuerhinterziehung belangt zu werden. Da ist das Ab-, Um- und wieder Anmelden einfacher und in beiden Ländern zudem kostenlos.