So manchem wird der tolle Urlaub durch ein dickes Knöllchen noch im Nachhinein verhagelt: seit der konsequenteren Umsetzung der Rechtshilfe im Europäischen Rechtsraum (Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen vom 18. Oktober 2010) muss der Urlauber z.B. bei Geschwindigkeitsübertretungen mit dem Pkw fürchten, dass das einfache Ignorieren des Ausländischen Zahlungsbescheids keine „wirksame Hilfe“ mehr ist. Für die Vollstreckung von EU-Geldsanktionen ist die Vollstreckungsstelle beim Bundesamt für Justiz zuständig. Sie wird auf Antrag der anderen EU-Staaten tätig, wenn es um Geldbußen über 70 Euro geht.
Schwierig ist es gerade dann, wenn man sich an den Vorfall überhaupt nicht erinnern kann. In Italien wird bei der Geschwindigkeitsmessung und auch bei anderen Verkehrsverstößen von hinten „geblitzt“. Darauf ist ein deutscher Fahrer nicht wirklich vorbereitet. Die Identität des Fahrers ist für die Haftung nach italienischem Verkehrsrecht nicht erheblich, denn der Halter ist immer auch neben einem anderen Fahrer als Gesamtschuldner für die Sanktion mitverantwortlich.
Während man die Einschätzung und Kontrolle der Fahrgeschwindigkeit ohne weiteres im Griff haben kann, ist es bei den „ZTL“, Zona di traffico limitato, den Gebieten des begrenzten Verkehrs, die sich gerade in italienischen Innenstädten immer größerer Beliebtheit erfreuen, deutlich schwieriger. Auf der Suche nach einem Parkplatz im Innenstadtbereich passiert man dann unbemerkt die Grenze dieser Verbotszone für den normalen Verkehr und schon sind 80 Euro fällig. Die „ZTL“ werden natürlich durch Schilder angezeigt, aber häufig nur auf Italienisch oder neben einer Reihe weiterer Hinweise, die der Fahrer in einer unbekannten Umgebung ohnehin so schnell nicht aufnehmen kann. Zudem beachten die meisten Navigationsgeräte diese Gebiete nicht und führen den Touristen kreuz und quer durch verbotenes Terrain: das ergibt die schönsten und kostspieligsten Ferienfotoalben mit Schnappschüssen des Pkw von hinten!
Wenn die italienischen Ordnungskräfte den Fahrer sofort erwischen und die gekürzte Sanktion nicht sofort begleicht, können sie ihm noch innerhalb der folgenden 100 Tage einen Bescheid mit der vollen Summe hinterhersenden. Der fotografierte Verstoß darf sogar innerhalb von 360 Tagen am deutschen Wohnsitz des Halters zugehen.
Wer als Halter allerdings nicht selbst gefahren ist und sich verteidigen möchte, hat noch die Möglichkeit, einer Vollstreckung in Deutschland entgegenzutreten, denn hier gilt die Halterhaftung eben nicht.